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1. Wohin muss ich mich wenden, wenn ich wissen will, wer nach dem Tod Erbe wird?

Zuständig für die Klärung der Erbfolge ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Das Amtsgericht Freudenstadt ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Freudenstadt und Horb, das heißt im Landkreis Freudenstadt, hatten. 

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht wird von jedem Sterbefall vom Standesamt informiert. 

 

2. Was muss ich nach dem Tod mit einem mir vorliegenden Testament machen?

Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Sofern der Verstorbene im Bezirk des Amtsgerichts Freudenstadt oder Horb seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, geben Sie bitte ein Ihnen vorliegendes, privatschriftliches Testament während der Geschäftszeiten beim Amtsgericht Freudenstadt - Außenstelle - , Reichsstraße 2, 72250 Freudenstadt ab.

 

3. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom Nachlassgericht?

Nein.

Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht kein Testament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.

 

4. Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des Nachlasses?

Nein.

Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem Verstorbenen gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt diese auch nicht.

 

5. Was ist eigentlich ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem Tod einer Person deren Erben wurden.

 

6. Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?

Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden.

Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit ihrem Namen benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorhanden ist, wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine Änderung im Grundbuch erfordert in diesem Fall einen Erbschein. In der Regel fordern auch Geldinstitute einen Erbschein, wenn kein notarielles Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden ist.

 

7. Wie komme ich zu einem Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.
Dieser Antrag muss bestimmte Daten und Angaben enthalten. Er bedarf zudem einer gewissen Form, wenn die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Daten an Eides Statt zu versichern sind.

Sofern der Antrag nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (vorherige Terminvereinbarung!), kann er auch von jedem Notar freier Wahl beurkundet werden. Zuständig sind dafür die freiberuflich tätigen Notare. Sie finden diese im Telefonbuch.
Bitte beachten Sie, das Terminvereinbarungen beim Nachlassgericht oder beim freiberuflichen Notar einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen.

Die Erteilung eines Erbscheins verursacht Kosten. Ein Erbschein sollte daher nur dann beantragt werden, wenn er auch tatsächlich notwendig ist (siehe auch oben Ziff. 6). Bitte klären Sie deshalb im Vorfeld ab, ob tatsächlich ein Erbschein erforderlich ist.

 

8. Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner Geltendmachung?

Nahen Angehörigen (z.B. Kindern oder Ehegatte sowie bei kinderlos Verstorbenen die Eltern) kann ein Pflichtteil zustehen, wenn sie durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden.

Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung des Nachlassgerichts ist nicht möglich. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

9. Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?

Jeder hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Bitte beachten Sie, dass eine Ausschlagung frist- und formgebunden ist.

Die Ausschlagung ist grundsätzlich nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.

Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen) oder in einem Termin beim Nachlassgericht erklärt werden. Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das Nachlassgericht einen gewissen zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen sich daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht wenden.

Sofern der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Freudenstadt oder Horb hatte, kann die Ausschlagung dann gegenüber dem Amtsgericht Freudenstadt (Nachlassgericht) oder zu dessen Niederschrift erfolgen, wenn der Ausschlagende innerhalb des Bezirks der beiden Gerichte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch hier gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.

Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung für minderjährige Kinder erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bzw. den alleinigen Sorgeberechtigten. Hierzu kann auch zusätzlich die Genehmigung des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich sein. Auch bei der Ausschlagung für minderjährige Kinder gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.

 

HINWEIS:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine Hinweise handelt, welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich bei Fragen und/oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt.

Eine Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.

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